Beantragung von Pflegegrad und Pflegeleistungen: Fristen der Pflegekasse...Infos der 24 Stunden Betreuung PFLEGEAGENTUR ANNAS GmbH München

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Veröffentlicht am 27.12.2023
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Beantragung von Pflegegrad und Pflegeleistungen: Fristen der Pflegekasse

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Beantragung von Pflegegrad und Pflegeleistungen: Fristen der Pflegekasse

Wer aufgrund des Alters, einer Krankheit oder eines Unfalls Hilfe im Alltag benötigt, kann bei der Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegrad und Pflegeleistungen stellen. Es gibt Fristen der Pflegekasse, die hierbei eingehalten werden müssen, ansonsten muss die Pflegekasse eine Wartepauschale bezahlen.

Die Beantragung der Pflegebedürftigkeit muss fristgerecht entschieden werden

Innerhalb einer bestimmten Frist muss die Pflegekasse die Entscheidung treffen, ob eine Pflegebedürftigkeit besteht – und falls ja, welcher Pflegegrad vorliegt. Wie sehen die Fristen aus?

Einhaltung der Frist für einen Termin zu einer ersten Pflegeberatung

Sie haben den Antrag auf Pflegegrad erfolgreich auf den Weg gebracht. Liegt dieser der Pflegekasse vor, ist sie verpflichtet, Ihnen innerhalb von 14 Tagen einen Termin zu einer kostenlosen und freiwilligen Pflegeberatung anzubieten. Dieser Termin ist sehr nützlich, da hier Ihre Fragen zur Pflege und zu Pflegeleistungen beantwortet werden. Dieser Beratungstermin wird entweder von Fachkräften der Pflegekassen selbst ausgeführt oder Sie erhalten einen Gutschein für eine Beratung in einer unabhängige Beratungsstelle.

Insgesamt kurze Frist für die Entscheidung über den Pflegegrad

Während die Pflegekasse noch den Beratungstermin mit Ihnen vereinbart, läuft bereits die Frist für die allgemeine Entscheidung über den Pflegegrad: Denn dafür hat die Kasse maximal 25 Tage Zeit ab Ihrer Antragseinreichung. Für eine Entscheidung ist die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) nötig, für Privatversicherte übernimmt dies die Firma Medicproof. Diesen Termin vereinbart der Gutachter selbst mit Ihnen. Sollte es dem Medizinischen Dienst nicht gelingen, einen Gutachter innerhalb der vorgegebenen Frist zu entsenden, ist die Pflegekasse in der Pflicht, drei unabhängige Gutachter vorzuschlagen, aus denen dann ein neuer Experte gewählt werden kann.

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