Steuern sparen bei Pflegegeld und Verhinderungspflege
Beginnen wir mit dem Thema Pflegegeld. Dieses ist steuerfrei für den Pflegebedürftigen und muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Ebenso können Kosten für die Verhinderungspflege steuerlich geltend gemacht werden. Bei der Verhinderungspflege können sich pflegende Angehörige vertreten lassen, wenn sie aus terminlichen Gründen, aufgrund einer Erkrankung oder während eines Urlaubs die Pflege nicht selbst übernehmen können. Es ist jedoch zu beachten, dass bei der Verhinderungspflege nur zusätzliche Kosten absetzbar sind, die nicht bereits von der Pflegekasse erstattet wurden.
„Außergewöhnliche Belastungen“ beim Finanzamt geltend machen
Personen, deren Pflegekosten sehr hoch sind und über den Pauschalen liegen, oder solche, die einen Schwerbehindertenausweis besitzen, können außergewöhnliche Belastungen bei ihrem Finanzamt geltend machen. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Steuerminderung erst ab einer bestimmten Grenze erwartet werden kann. Diese Grenze liegt bei Kosten, die den Eigenanteil eines Seniors ohne kindergeldberechtigte Kinder überschreiten, welcher zwischen vier und sieben Prozent der Einkünfte liegt. Alle Ausgaben, die steuerlich abgesetzt werden möchten, müssen entsprechend belegt werden. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören Ausgaben, die aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen entstehen. Dazu zählen beispielsweise Kosten für verschriebene Medikamente, aber auch für wichtige Hilfsmittel wie ein Hörgerät oder eine Brille. Zudem können Fahrtkosten abgesetzt werden, wenn sie beispielsweise für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder den Gang zur Apotheke anfallen.